Sonderverkäufe
Der Inhaber eines Sportgeschäfts wurde von der Gewerbepolizei für ein Printinserat gebüsst. Er hatte im Inserat den Sonderverkauf in seinem Sportgeschäft angekündigt und einen Rabatt von bis zu 50% auf ausgewählten Sportartikeln versprochen. Wieso wurde er dafür gebüsst?
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass in der Werbung keine generelle Pflicht zur Preisbekanntgabe besteht. Werden in der Werbung für Produkte jedoch Preise angegeben, schreibt die Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) genaue Regeln vor, wie dies zu geschehen hat.
Ein Sonderfall bilden dabei Sonderverkäufe oder andere Rabatthinweise. Sollen diese beworben werden, sei es in Zeitungen, Prospekten, im Radio, Fernsehen, Internet, in E-Mails oder anderen Medien, ist insbesondere Art. 16 PBV zu beachten.
Konkret sind bei Werbung für Sonderverkäufe folgende Regeln einzuhalten:
• Genaue Produktbeschreibung
Die ermässigten Produkte oder Produktgruppen sind zu spezifizieren. Unser Beispiel, das einen Rabatt "auf ausgewählten Sportartikeln" offeriert, ist nicht präzise genug und deshalb unzulässig. Bezieht sich ein Rabatt auf einen einzelnen Artikel, ist dieser genau zu umschreiben (z.B. Damen-Laufschuhe Modell XY von Nike). Erlaubt ist es auch, verschiedene Produktgruppen oder Sortimente unter einem Oberbegriff zusammenzufassen (z.B. das ganze Golfsortiment oder alle Ski- und Snowboardhosen).
• Präzisierung des Rabatts
Der offerierte Rabatt muss ebenfalls spezifiziert werden. "Bis zu 50% Rabatt" erfüllt die Voraussetzung an eine genau bezifferte Preisreduktion nicht. Bezieht sich der Rabatt auf einen einzelnen Artikel, wie z.B. der eben genannte Damenlaufschuh, sind sowohl der bisherige als auch der neue Preis zu erwähnen (z.B. statt vorher CHF 139.-, jetzt nur noch CHF 99.-). Bezieht sich der Rabatt auf das ganze Golfsortiment, ist die Nennung eines Rabattsatzes zulässig (z.B. 20% Rabatt auf das ganze Golfsortiment).
• Dauer des Sonderverkaufs
Zudem ist zu beachten, dass die Preisreduktion nur während der Hälfte der Zeit, während welcher der frühere Preis gegolten hat, längstens aber während zwei Monaten, bekannt gegeben werden darf (sog. Halbierungsregel).
• Korrekte Bilder
Selbstverständlich müssen in der Werbung verwendete Bilder auch tatsächlich von der Preisreduktion betroffen sein. Das heisst, es ist der Damenschuh Modell XY in der Werbung abzubilden und nicht ein x-beliebiger Schuh.
Es lohnt sich, die Vorschriften der PBV einzuhalten, denn unrichtig bezifferte Preisvergleiche können ohne Antrag bei Vorsatz mit Busse bis zu CHF 20'000 und bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu CHF 10'000 bestraft werden. Zusätzlich ist auf Antrag eines Konkurrenten oder von Konsumenten auch mit zivil- und strafrechtlichen Folgen zu rechnen.
Hilfreiche Informationen und konkrete Beispiele zu diesem Thema liefert die kostenlose Broschüre des SECO, die ab Seite 14 das Thema Preise und Preisreduktionen in der Werbung behandelt.
